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Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung ist die Gemeindevertretung der Stadt Bremerhaven. Sie wird alle vier Jahre in freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. Sie besteht aus 48 Stadtverordneten.

Zusammensetzung

Nach der letzten Kommunalwahl 2007 setzt sich die Stadtverordnetenversammlung wie folgt zusammen:

  • SPD: 16 Sitze, 33,61%
  • CDU: 12 Sitze, 23,72%
  • Grüne: 6 Sitze, 12,59% (Mittlerweile 7 Sitze, da sich eine Stadtverordnete von den Linken als Parteilose den Grünen angeschlossen hat)
  • FDP: 5 Sitze, 9,62%
  • DVU: 3 Sitze, 5,53% (Mittlerweile 1 Sitz, da zwei Stadtverordnete die Gruppe „Protest der Bürger (PdB)“ gegründet haben)
  • BIW: 3 Sitze, 5,42%
  • Die Linke: 3 Sitze, 6,14% (Mittlerweile 2 Sitze, da eine sich Stadtverordnete von den Linken als Parteilose den Grünen angeschlossen hat)
  • PdB: Durch Wahl keine Sitze. Mittlerweile 2 Sitze, da zwei Stadtverordnete der DVU die Gruppe PdB gegründet haben.

Das Wahlergebnis von 2007 in grafischer Darstellung ohne Wechsel und Neugründung und mit Wechsel und Neugründung

Die aktuellen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung finden Sie hier.

Aufgaben

Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung sind in der Verfassung für die Stadt Bremerhaven geregelt. Dort heißt: § 18 Zuständigkeit, Akteneinsicht

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
- die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven
- die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der städtischen Bediensteten,
- den Erlass von Ortsgesetzen,
- die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
- Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
- den Erlass der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Jahresrechnung,
- die Festsetzung von öffentlichen Abgaben und Tarifen,
- Verfügungen über das Vermögen der Stadt, ausgenommen Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Geschäfte, für die durch Ortsgesetz abweichende Regelungen getroffen werden,
- die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
- die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
- die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Stadt unerheblich sind,
- die Führung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
- den Vorschlag zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.
 
bremerhavener_stadtverordnetenversammlung.1279878778.txt.gz · Zuletzt geändert: 23/07/ 201011:52 von joachim
 
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