bremerhavener_stadtverordnetenversammlung [23/07/ 201011:52] joachim |
bremerhavener_stadtverordnetenversammlung [23/07/ 201011:54] (aktuell) joachim |
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§ 18 Zuständigkeit, Akteneinsicht | § 18 Zuständigkeit, Akteneinsicht | ||
- | (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt. | + | (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt. |
- | + | (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: | |
- | (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: | + | - Nummerierter Listenpunktdie allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
- | - die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, | + | |
- die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen, | - die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen, | ||
- die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven | - die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven |