bremerhavener_stadtverordnetenversammlung [23/07/ 201011:52]
joachim
bremerhavener_stadtverordnetenversammlung [23/07/ 201011:54] (aktuell)
joachim
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§ 18 Zuständigkeit, Akteneinsicht § 18 Zuständigkeit, Akteneinsicht
-  (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt. +(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt. 
- +(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: 
-  (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: +- Nummerierter Listenpunktdie allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
-  - die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,+
  - die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,   - die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
  - die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven   - die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven
 
bremerhavener_stadtverordnetenversammlung.txt · Zuletzt geändert: 23/07/ 201011:54 von joachim
 
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