Haushaltssperre

Wenn der Ausgleich öffentlicher Haushalte durch Mehrausgaben und /oder Mindereinhamen gefährdet ist, kann eine Haushaltssperre verhängt werden, um den Ausglauch des Haushaltes ganz oder teilweise sicherzustellen.

In der Bundeshaushaltsordnung heißt es: “§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre: Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Bundesministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.1) Der Gesetzgeber, der die alleinige Budgethoheit ausübt, hat also der Exekutive ein Mittel an die Hand gegeben, um den Ausgleich des von ihm beschlossenen Haushaltsplanes auch bei Änderung der Rahmenbedingen ganz oder teilweise sicherzustellen.

Ebenso wie in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) finden sich ähnliche Regelungen in den Haushaltsordnungen der Länder. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) der Freien Hansestadt Bremen regelt: “§ 41 Hauswirtschaftliche Sperre: Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Senat es von der Einwilligung des Senators für Finanzen abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.2)

 
haushaltssperre.1279805857.txt.gz · Zuletzt geändert: 22/07/ 201015:37 von joachim
 
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